Satzung
Stand 1. Juni 2011Satzung_Stiftung_Lutherkirche_Leer_2011_web.pdf
Satzung der nicht rechtsfähigen Stiftung Lutherkirche Leer
Präambel
Die Stiftung wurde gegründet im Jahre 2010.
Sie versteht sich in der Tradition alter kirchlicher Stiftungen, die, von großzügigen Geberinnen und Gebern finanziell ausgestattet, dauerhaft die segensreiche Arbeit von Kirchengemeinden sichern sollte. In Zeiten rückläufiger Finanzmittel der Kirchen ist die Gründung dieser Stiftung ein Beitrag zur nachhaltigen Förderung des Wirkens der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer. Die Gründung dieser Stiftung wurde möglich durch die großzügige Unterstützung der Frau Irmgard Porrée, die die Lutherkirchengemeinde testamentarisch bedacht hat.
§ 1 Name und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lutherkirche Leer
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer (Stiftungsträgerin) und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchengemeindlicher Arbeit im Bereich der Lutherkirchengemeinde in ihren derzeitigen geografischen Grenzen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von Mitteln
Satzung der nicht rechtsfähigen Stiftung Lutherkirche Leer
Präambel
Die Stiftung wurde gegründet im Jahre 2010.
Sie versteht sich in der Tradition alter kirchlicher Stiftungen, die, von großzügigen Geberinnen und Gebern finanziell ausgestattet, dauerhaft die segensreiche Arbeit von Kirchengemeinden sichern sollte. In Zeiten rückläufiger Finanzmittel der Kirchen ist die Gründung dieser Stiftung ein Beitrag zur nachhaltigen Förderung des Wirkens der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer. Die Gründung dieser Stiftung wurde möglich durch die großzügige Unterstützung der Frau Irmgard Porrée, die die Lutherkirchengemeinde testamentarisch bedacht hat.
§ 1 Name und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lutherkirche Leer
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer (Stiftungsträgerin) und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchengemeindlicher Arbeit im Bereich der Lutherkirchengemeinde in ihren derzeitigen geografischen Grenzen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von Mitteln
- für die Arbeit der Kindertagesstätte,
- für diakonische Aufgaben,
- für die Unterhaltung, Ausstattung und Erneuerung von Räumen für die Arbeit,
- für Aufgaben der Denkmalpflege an der Lutherkirche,
- für die Finanzierung von Personal,
- zur Förderung besonderer Projekte und Schwerpunkte, die geeignet sind, christliche Werte und Inhalte weiterzugeben,
- für kinder- und jugendbezogene Arbeit und Arbeit mit älteren Menschen,
- zur Unterstützung kirchenmusikalischer und kultureller Angebote.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
Es wird als Sondervermögen der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
Es wird als Sondervermögen der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
- aus Zuwendungen
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Auf die Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung der Tätigkeit im Kuratorium entstehen, auf Antrag erstattet.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, davon mindestens drei aus den Reihen des Kirchenvorstandes.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Kuratoriums für die Zeit von sechs Jahren durch den Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer bestellt.
Die Mitglieder des ersten Kuratoriums der Stiftung werden vom Kirchenvorstand direkt bestellt.
Wiederholte Bestellungen sind möglich.
Scheidet ein Kuratoriumsmitglied während der Amtszeit aus, so bestellt der Kirchenvorstand auf Vorschlag des Kuratoriums eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger nur für die Dauer der verbliebenen Amtszeit.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Stiftung aufweisen.
Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Glieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat für die Verwirklichung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen.
Es hat insbesondere
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Auf die Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung der Tätigkeit im Kuratorium entstehen, auf Antrag erstattet.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, davon mindestens drei aus den Reihen des Kirchenvorstandes.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Kuratoriums für die Zeit von sechs Jahren durch den Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer bestellt.
Die Mitglieder des ersten Kuratoriums der Stiftung werden vom Kirchenvorstand direkt bestellt.
Wiederholte Bestellungen sind möglich.
Scheidet ein Kuratoriumsmitglied während der Amtszeit aus, so bestellt der Kirchenvorstand auf Vorschlag des Kuratoriums eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger nur für die Dauer der verbliebenen Amtszeit.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Stiftung aufweisen.
Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Glieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat für die Verwirklichung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen.
Es hat insbesondere
- eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung zu betreiben, einschließlich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Kirchenamt übertragen ist,
- über die Verwendung der Stiftungsmittel zu entscheiden,
- einen Voranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen, einschließlich des Nachweises der Mittelverwendungen zur Vorlage an den Kirchenvorstand der Gemeinde,
- jährlich die Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft einzuladen.
§ 9 Sitzungen des Kuratoriums
(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst.
Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen - ab Absendung der Ladung – schriftlich oder auf elektronischem Wege zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder dies verlangt.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(3) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht der Stiftungsträgerin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche Bestimmungen verstoßen.
(4) Das Kuratorium führt über seine Sitzungen Protokoll. Dies ist jeweils vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Es ist jeweils allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Kirchenvorstandes zur Kenntnis zu bringen.
(5) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
§ 10 Zweckänderung, Zusammenlegung und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kirchenvorstand und vom Kuratorium nicht mehr erfüllt werden kann, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und der Förderung der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer oder deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwekke im Sinne des §2 zu verwenden hat, es sei denn, es fällt ein Beschluss nach § 10.2.
(3) Der Kirchenvorstand und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung, die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
(4) Der Kirchenvorstand und das Kuratorium können gemeinsam beschließen, die Stiftung aufzulösen und mit dem Stiftungsvermögen eine rechtsfähige Stiftung mit gleichgerichtetem Stiftungszweck zu gründen (lediglich Änderung der Rechtsform/ Umwandlung).
(5) Soweit es sich um Stiftungsvermögen aus dem Nachlass der Irmgard Porrée handelt, muss der neue Stiftungszweck auch in der Förderung der Kindertagesstätte und der Diakonie bestehen.
(6) Das Kuratorium dieser unselbständigen Stiftung soll auch der Vorstand der neu gegründeten selbständigen Stiftung sein.
(7) Beschlüsse nach diesem Paragraphen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums, einer Dreiviertelmehrheit des Kirchenvorstandes und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
§ 11 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen mit der Auflage an die Evangelisch-lutherische Lutherkirchengemeinde Leer, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 12 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
(1) Die Beschlüsse der Stifterin über die Errichtung, Übernahme oder Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(2) Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Leer, am 12. August 2010
Der Kirchenvorstand
__________________________
C. Pahlke, Vorsitzende
Vorstehende Satzung wird kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, am 2011
Das Landeskirchenamt
(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst.
Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen - ab Absendung der Ladung – schriftlich oder auf elektronischem Wege zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder dies verlangt.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(3) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht der Stiftungsträgerin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche Bestimmungen verstoßen.
(4) Das Kuratorium führt über seine Sitzungen Protokoll. Dies ist jeweils vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Es ist jeweils allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Kirchenvorstandes zur Kenntnis zu bringen.
(5) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
§ 10 Zweckänderung, Zusammenlegung und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kirchenvorstand und vom Kuratorium nicht mehr erfüllt werden kann, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und der Förderung der Evangelisch-lutherischen Lutherkirchengemeinde Leer oder deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwekke im Sinne des §2 zu verwenden hat, es sei denn, es fällt ein Beschluss nach § 10.2.
(3) Der Kirchenvorstand und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung, die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
(4) Der Kirchenvorstand und das Kuratorium können gemeinsam beschließen, die Stiftung aufzulösen und mit dem Stiftungsvermögen eine rechtsfähige Stiftung mit gleichgerichtetem Stiftungszweck zu gründen (lediglich Änderung der Rechtsform/ Umwandlung).
(5) Soweit es sich um Stiftungsvermögen aus dem Nachlass der Irmgard Porrée handelt, muss der neue Stiftungszweck auch in der Förderung der Kindertagesstätte und der Diakonie bestehen.
(6) Das Kuratorium dieser unselbständigen Stiftung soll auch der Vorstand der neu gegründeten selbständigen Stiftung sein.
(7) Beschlüsse nach diesem Paragraphen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums, einer Dreiviertelmehrheit des Kirchenvorstandes und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
§ 11 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen mit der Auflage an die Evangelisch-lutherische Lutherkirchengemeinde Leer, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 12 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
(1) Die Beschlüsse der Stifterin über die Errichtung, Übernahme oder Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(2) Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Leer, am 12. August 2010
Der Kirchenvorstand
__________________________
C. Pahlke, Vorsitzende
Vorstehende Satzung wird kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, am 2011
Das Landeskirchenamt